SATZUNG
Förderkreis Nordische Kombination
Bundesstützpunkt Klingenthal
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1 - Der Verein führt den Namen „Förderkreis Nordische Kombination
Bundesstützpunkt Klingenthal“, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“
2 - Sitz des Vereines ist Klingenthal.
§ 2
Zweck des Vereins
1 -
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Aufgabenordnung.
2 -
Zweck des Vereins ist die
Unterstützung der Nordischen Kombination, insbesondere die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen sowie der personelle und materielle
Sicherstellung.
3 - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4 -
Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
§ 4
Mitgliedschaft
1 - Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2 - Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
3 - Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand.
4 - Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder bei Auflösung des Vereines sowie durch Ausschluß oder Streichung.
5 -
Über den Ausschluß entscheidet
der Vorstand. Eine Streichung gilt als, erfolgt, wenn das Vereinsmitglied mit
der Beitragsentrichtung mehr als 6 Monate in Verzug ist.
Der Ausschluß eines
ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das
Mitglied
- mit der Zahlung eines Beitrages sich drei Monate im Verzug
befindet,
- die
Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins schwerwiegend verletzt,
oder
- sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben
unehrenhaft verhält.
In jedem Fall ist vor der Entscheidung dem Betroffenen
die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Über den Ausschluß entscheidet
der Vorstand. Der Ausschluß ist dem
Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
6 - Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 - Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, des Diskussions- und Stimmrechts in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Mitglieder des Vereins haben das Recht in die Organe
des Vereins gewählt zu werden.
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
2 - Für die Mitglieder sind diese Satzung und die
Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen
zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
entgegensteht.
Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
3 - Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1 - Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages
verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Geschäftsordnung geregelt.
2 - Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge erfolgt dem Vereinszweck entsprechend.
3 - Finanzielle Förderungen bis einer Höhe von
2000 Euro dürfen durch den Vorstand eigenverantwortlich entschieden werden.
Der Finanzplan des Geschäftsjahres und der Einsatz von
finanziellen Mittel über 2000 Euro bedürfen nach vorheriger Prüfung durch den
Vorstand der Zustimmung
der Mitgliederversammlung. Der Haushaltsplan des
Geschäftsjahres ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Davon abweichend kann der Vorstand bis zu 2000 Euro per
Beschluß festlegen. Der Vorstand darf entsprechend dem satzungsgemäßen
Verwendungszweck über eingehende
Spendengelder und materielle Zuwendungen ohne eine
Begrenzung in der Höhe verfügen.
Der Mitgliederversammlung ist regelmäßig detailliert
über den Einsatz der Mittel vom Vorstand zu berichten.
Der Absatz 3 bleibt im Rahmen der Verwendung der
Mitgliedsbeiträge weiterhin unberührt.
§ 7
Mitgliederversammlung
1 - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten sechs
Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres statt.
Außerdem muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
2 - Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
a) Wahl der Mitglieder des
Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassen-
und Geschäftsberichtes
c) Beratung und
Beschlußfassung über vom Vorstand oder der Mitglieder wegen ihrer Bedeutung auf
die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlußfassung über
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
3 - Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Die
festgesetzte Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
4 - Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
Ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der
Versammlungsleiter bestimmt ein Vereinsmitglied als Schriftführer.
5 - Die Beschlußfassung in der
Mitgliederversammlung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins
eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
6 - Die Abstimmungsart bestimmt der
Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn 1/3 der
erschienenen Mitglieder dies beantragen.
Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt
und vom Versammlungsleiter sowie Schriftführer unterzeichnet.
Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung sowie
Abstimmungsergebnisse zu enthalten.
§ 8
Vorstand und Geschäftsführung
1 - Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei
weiteren Mitgliedern. Jeder von ihnen kann den Verein allein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
Er wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so
kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger berufen.
2 -
Der Vorstand gewährleistet, daß die zur Erreichung des
Vereinszwecks notwendigen Geschäfte kontinuierlich und ordnungsgemäß geführt
werden.
Er entscheidet über die Berufung eines Geschäftsführers
und über den Einsatz von Mitarbeitern der Geschäftsleitung.
3 - Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden.
4 -
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
§ 9
Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Beitragsordnung, die vom
Vorstand zu beschließen ist.
§ 10
Haftung
1 - Der Verein haftet im Außenverhältnis für
Schäden aus vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen, die Dritten durch
die Tätigkeit der Vereinsorgane zugeführt werden,
im Rahmen der Rechtsvorschriften.
2 -
Gegenüber den Mitgliedern haftet der Verein nicht für Schäden, die ihnen aus der
Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Vereinsorgane entstehen.
Das gilt nicht für die Haftung aus Verträgen zwischen
dem verein und den Mitgliedern.
3 - Eine Haftung des Vereins für die Verbindlichkeiten der Mitglieder und eine Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins sind ausgeschlossen.
4 - Für die Haftung der Handelnden der Organe des Vereins gegenüber dem Verein gelten die arbeitsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Vorschriften.
§ 11
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1 - Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
4/5 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich
2 -
Soll der Verein aufgelöst werden ist dies den Mitgliedern mindestens 4 Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
In einer Frist von 4 Wochen ist durch den Vorsitzenden
die Mitgliederversammlung einzuberufen.
3 -
Wird mit der Auflösung des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die
unmittelbare,
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch
den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen
auf den neuen Rechtsträger über, sofern dieser die
Erfordernis der „Gemeinnützigkeit“ im Sinne der Abgabenordnung ebenfalls
erfüllt. Ansonsten fällt das Vermögen an die Stadt
Klingenthal zu gemeinnützigen Zwecken. Zur Durchführung ist
das Finanzamt hierzu zu hören. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des
Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung,
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus
Darlehensverträgen übersteigt, der Stadt Klingenthal zu, der es unmittelbar und
ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung
aufgeführten Zwecke verwenden darf.
§ 12
Schlußbestimmungen
1 - Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung läßt die Wirksamkeit der
Satzung im übrigen unberührt.
2 - Die vorstehende Satzung wurde am 19.06.2008 errichtet
Die Gründungsmitglieder
Steffen Kircheisen
Uwe Schuricht
Kerst Dietel
Sabine Meinel
Bernd Glaß
Bernd Zimmermann
Uwe Dotzauer
Andreas Hille
Sascha Brand
Klingenthal, den 19.06.2008